|
Liebe Besucherin, lieber Besucher,
zu aktuellen Themen, Events und Aktionen finden Sie an dieser Stelle Infos, Hinweise und Meinungsbilder aus unserer Kreisgruppe.
Über die Veröffentlichung in der Esslinger Zeitung (-> EZ) haben wir uns sehr gefreut (-> Artikel lesen), ebenso über einen weiteren Artikel (-> Artikel lesen) in der Stuttgarter Zeitung (-> StZ).
Zahlreiche Betroffene und Interessenten wurden durch diese Artikel angesprochen und wir konnten im ein und anderen Fall Unterstützung und HIlfe geben.
|
|
 |
|
|
|
 |
|
 |
 |
 |
 |
|
News & Infos aus dem VAFK Esslingen
|
|
|
|
|
|
|
News
|
Unser neuer Flyer
|
|
|
|
|
|
|
News
|
"Väterkompass" - 2. Auflage des Buches
|
 |
|
|
|
|
|
|
News
|
Artikel in der St-Zeitung über unsere Arbeit
|
|
|
|
|
|
|
Info
|
Artikel in der ES-Zeitung über unsere Arbeit
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
 |
|
 |
 |
|
Für Hinweise und Kommentare zu unserer Web-Seite, den Beiträgen und unserer Arbeit freuen wir uns - senden Sie uns eine Mail mit Ihren Anregungen (-> Mail an den VAFK-ES).
|
|
|
|
|
|
|
|
Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EuGHMR / ECoHR), Straßburg vom 03.12.2009
Die Tage gab es einen regelrechten Medien- und Kommentarehype um das Urteil des EuGHMR / ECoHR zur Beschlusssache Horst Zaunegger gegen die Bundesrepublik Deutschland ( ECoHR-Beschwerde-Nr. 22028/04 ).
Wir möchten hier die Möglichkeit ergreifen - nachdem nun der Büchsenqualm verzogen ist - in Ruhe und mit etwas Klarsicht die Entscheidung und mögliche Entwicklung zu beleuchten.
Die Pressemitteilung des EuGHMR / ECoHR vom 03.12.2009 zeigt die Eckpfeiler des Verfahrens und der Entscheidung auf. Es ist in Deutsch (-> Pressmitteilung als .pdf downloaden) .
Das Urteil selbst (-> Urteil als .pdf downloaden) liegt als Orginal nur in Englisch vor, ist aber dankbarerweise von einem Vater (ohne Gewähr) übersetzt worden (-> Übersetzung als .pdf downloaden).
Entgegen der seit Tagen im Medienstrom lesbaren (Aufreisser-) Überschriften und hörbaren Statements ist es als fraglich zu betrachten, ob dieses Urteil den nichtehelichen Vätern in Zukunft in Deutschland so viel Stärkung geben wird, wie es - u.a. auch aus den Reihen des VAFK - ggf. vorschnell dargestellt wird.
Wie die BJM Frau Läutheuser-Schnarrenberger stande pede nach Urteilsverkündung verlauten lies, liege die Grundlage des EuGHMR-Beschluss bei einem Einzelfall (-> Pressemitteilung BJM). Die »abstrakte« Gesetzeslage der BRD sei vom EuGHMR / ECoHR nicht »beurteilt« worden. Das BJM nehme das alles sehr ernst und sei auch bemüht die Gesetzeslage dem Zeitgeschehen anzupassen, aber: gemach – alles zu seiner Zeit und erst einmal eine Studie abwarten die Ende 2010 vorläge.
|
|
Die Blauen Weihnachtsmänner in Esslingen
Fast schon eine Tradition – unsere Aktion in der Adventszeit in der Innenstadt von Esslingen mit den Blauen Weihnachtsmännern präsent zu sein.
|
Grundsätzlich wird die Medien- und nichteheliche-Väter-Welt wieder auf den Boden kommen müssen, denn es bleibt abzuwarten welche konkreten Schritte die Bundesregierung nun einleitet und ob sie ihr Einspruchsrecht in Straßburg wahrnimmt.
|
|
90 Tage (laufend seit 03.12.2009) hat die Bundesregierung nun Zeit zu entscheiden. Wenn der Einspruch kommt, geht das Verfahren an die 1. Kammer des EuGHMR / ECoHR.
Da Herr Zaunegger auf eine Beschlussfassung der 2. Kammer immerhin rund 6 Jahre warten musste - darf davon ausgegangen werden, dass die 19 Richter der 1. Kammer wohl ähnlich lange für eine Entscheidung benötigen werden. Das wäre dann gegen 2016.
|
|
Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EuGHMR / ECoHR), Straßburg vom 03.12.2009
Ein weiterer positiver Punkt ist, dass das EuGHMR / ECoHR »die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.« Das bedeutet nichts anderes als Schadensersatz!
Die Frage ist nur, wem hier wieviel Entschädigen zusteht und
auf welcher Rechtsgrundlage diese eingefordert werden kann.
|
Interressant ist, dass der deutsche Richter Herr Schmitt als sog. ad hoc Richter berufen war und gegen die Entscheidung gestimmt hat.
Positiv zu werten ist - und sicherlich in dem ein oder anderen Sorgerechtsfall als Argumentation zu verwenden - die Feststellung des EuGHMR / ECoHR, dass der § 1626 a BGB nicht autoamtisch Gültigkeit hat, sondern bei begründetem Antrag eines nichtehelichen Vaters eine Überprüfung stattfinden muss (-> BGB regelt das Sorgerecht).
Diese Art der Überprüfung sieht das derzeitige BRD-Recht nicht vor. Ein Versuch, also eine Antragstellung auf Überprüfung mit Hinweis auf das EuGHMR / ECoHR Urteil, sollte jedenfalls gewagt werden.
|
|
|
|
|
Sobald sich "Neues" ergibt, stellen wir es hier online.
Für den VAFK-Esslingen, Matthias Mack
|
|
|
|
Allen Kindern beide Eltern!
|
|
|
|